Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Edelmetallen durch Verbraucher an Unternehmen der GVS-Gruppe
Stand: 01.06.2026
GVS ist es ein besonderes Anliegen, den Verkauf von Edelmetallen durch Verbraucher fair, transparent und verlässlich zu gestalten. Diese AGB wurden bewusst in klarer und gut verständlicher Sprache verfasst und innerhalb der Besonderheiten des Edelmetallhandels so kundenfreundlich wie möglich ausgestaltet. Sie sollen dem Kunden eine klare Orientierung geben und zugleich jene Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Preisbildung auf den internationalen Edelmetallmärkten, der Preisfixierung, den gesetzlich vorgeschriebenen Geldwäsche- und Compliance-Prüfungen sowie dem gesetzlich eingeschränkten Rücktrittsrecht ergeben.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Verkauf von Edelmetallen (insbesondere Barren und Münzen, aber auch sonstige Edelmetallwaren) durch Verbraucher an Unternehmen der GVS-Gruppe, die mit einem Unternehmen der GVS-Gruppe („GVS“) entweder über von GVS betriebene Online-Shops oder sonstige Fernkommunikationsmittel im Fernabsatz oder in den Geschäftsräumen einer GVS-Filiale abgeschlossen werden.
Vertragspartner ist jeweils jenes Unternehmen der GVS-Gruppe, mit dem der Kunde das konkrete Geschäft abschließt. Auch wenn zur Optimierung von Logistik, Auszahlung oder Rechnungslegung andere Unternehmen der GVS-Gruppe eingebunden werden, bleibt dieses Unternehmen alleiniger Vertragspartner.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Preisfixierung aktuellen Fassung für alle Verträge über den Verkauf von Edelmetallen durch Verbraucher an Unternehmen der GVS-Gruppe, die entweder im Fernabsatz (insbesondere über von GVS betriebene Online-Shops oder sonstige Fernkommunikationsmittel) oder in den Geschäftsräumen einer GVS-Filiale abgeschlossen werden.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn GVS ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(3) Für länderspezifische Besonderheiten (z.B. zwingende Verbraucherschutz- oder Geldwäschevorschriften anderer Staaten) können zusätzliche besondere Bestimmungen gelten, die diese AGB ergänzen.
2. Ablauf des Verkaufs und Preisfixierung
2.1 Eingabe der Daten im Webshop
Der Kunde kann im Webshop rund um die Uhr Edelmetalle zum Verkauf an GVS auswählen und die notwendigen Angaben machen (insbesondere Art, Menge, Gewicht, Feingehalt, Zustand und vorhandene Unterlagen/Zertifikate). Die im Webshop angezeigten Ankaufspreise orientieren sich an den Finanz- und Rohstoffmärkten, werden automatisiert auf Basis aktueller Marktdaten berechnet und regelmäßig aktualisiert.
2.2 Preisfixierung und beiderseitige Hauptpflichten
(1) Mit dem Anklicken des Buttons „Jetzt verkaufen“ erklärt der Kunde verbindlich, die angegebenen Edelmetalle zu dem im Webshop angezeigten Preis an GVS verkaufen zu wollen (Preisfixierung). Maßgeblich ist der Preis zum Zeitpunkt der Preisfixierung, auch wenn sich die Marktpreise danach ändern.
Mit der Preisfixierung entstehen folgende Hauptpflichten:
- Der Kunde ist verpflichtet, die erklärten Edelmetalle zu dem fixierten Preis zu verkaufen und die entsprechenden Artikel innerhalb der Versandfrist ordnungsgemäß an GVS zu liefern.
- Der Kunde ist verpflichtet, an der Identifizierung und Herkunftsabklärung mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereitzustellen.
- GVS ist verpflichtet, die erklärten Edelmetalle zu dem fixierten Preis anzukaufen, sofern die Versandfrist eingehalten wird, die Prüfung der Ware (insbesondere hinsichtlich Echtheit, Gewicht, Feingehalt und Zustand) keinen relevanten Widerspruch zu den Angaben des Kunden ergibt und die gesetzlich erforderlichen Compliance- und Geldwäscheprüfungen, einschließlich Identifizierung und Herkunftsabklärung, positiv und nachvollziehbar abgeschlossen werden.
(2) Sind eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist GVS berechtigt, den Ankaufspreis anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Entstehen GVS durch Pflichtverletzungen des Kunden oder durch nicht erfüllte Voraussetzungen finanzielle Nachteile (z.B. Kursverluste, Spesen), kann GVS diese dem Kunden in Rechnung stellen.
2.3 Bestätigung und Informationen zu Versand/Abholung
Nach der Preisfixierung erhält der Kunde eine Bestätigungs-E-Mail mit den wesentlichen Verkaufsdaten und den weiteren Abwicklungsschritten. Diese Bestätigung dokumentiert die Preisfixierung und informiert über die weiteren Schritte (Versand durch den Kunden bzw. Abholung durch GVS), ersetzt jedoch nicht die noch erforderliche Prüfung der Ware und der Kundenangaben. GVS kann in dieser Phase zusätzliche Unterlagen zur Identitäts- oder Herkunftsprüfung anfordern.
3. Übergabe der Ware (Versand, Bring-in, Abholung)
3.1 Versendungs- und Übergabemöglichkeiten
(1) Der Kunde kann die Edelmetalle
- selbst an GVS versenden (z.B. mittels versichertem Versanddienstleister mit Sendungsverfolgung),
- persönlich in einer von GVS angegebenen Annahmestelle übergeben oder
- durch den GVS-Abholservice bzw. einen von GVS vermittelten Werttransport abholen lassen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgfältig und transportsicher zu verpacken und eine geeignete, ausreichend versicherte Versandart mit Sendungsverfolgung zu wählen. GVS empfiehlt ausdrücklich den Versand über versicherte Werttransporte oder entsprechend versicherte Versanddienstleister sowie den GVS-Abholservice.
3.2 Versandfrist und Folgen bei Nichteinhaltung
(1) Nach der Preisfixierung muss der Kunde die verkauften Edelmetalle grundsätzlich innerhalb eines Werktages an GVS versenden bzw. einem Versanddienstleister übergeben. Wird die Abholung der Ware durch GVS organisiert, hat der Kunde sicherzustellen, dass die verkauften Edelmetalle am vereinbarten Abholtag ordnungsgemäß an den beauftragten Abholer übergeben werden können. Kann der Versand bzw. die Übergabe innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen werden, ist GVS berechtigt, die Preisfixierung aufzuheben, den Verkauf zu aktuellen Preisen neu zu berechnen oder den Ankauf abzulehnen; daraus entstehende Nachteile, insbesondere Kursverluste und Spesen, können dem Kunden verrechnet werden, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(2) Solange der Versand nicht ausdrücklich durch GVS organisiert wird, trägt der Kunde das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Sendung auf dem Transportweg und hat den Zugang der Sendung bei GVS im Streitfall nachzuweisen (z.B. Tracking-Information, Empfangsbestätigung des Transportdienstleisters).
(3) Sendungen, die nicht den Vorgaben im Webshop oder in diesen AGB entsprechen, erfolgen auf Risiko und Kosten des Versenders. Solche Sendungen können von GVS als allgemeines Verkaufsangebot gewertet werden, das GVS nach Prüfung der Artikel annehmen oder ablehnen kann; eine vorherige Preisfixierung muss GVS in diesem Fall nicht berücksichtigen.
3.3 Tafelgeschäft in der Filiale
Kunden steht auch die Möglichkeit eines Tafelgeschäfts in einer Filiale von GVS offen. Beim Tafelgeschäft erfolgen Preisfixierung, Warenprüfung, Compliance-Prüfung und Auszahlung Zug um Zug am selben Ort und zum selben Zeitpunkt. Der Ankaufspreis richtet sich nach dem im Moment der Abwicklung aktuellen Preis. Alle vertraglichen Verpflichtungen sind mit Abschluss des Tafelgeschäfts erfüllt.
4. Prüfungen von Ware und Compliance
4.1 Prüfung der Edelmetalle
(1) GVS prüft die eingesendeten oder übergebenen Edelmetalle zeitnah hinsichtlich Echtheit, Gewicht, Feingehalt und Beschaffenheit. Hierbei kommen übliche Prüfmethoden zum Einsatz (z.B. visuelle Prüfung, magnetische Prüfung, Dichteprüfung, Strichprobe mit Prüfsäure); in Einzelfällen können weitergehende Untersuchungen notwendig sein.
(2) Diese Prüfungen können leichte Spuren oder Veränderungen an der Oberfläche der Ware hinterlassen. Der Kunde erkennt diese Prüfungen als notwendigen Teil der Bewertung an und verzichtet auf Ansprüche wegen solcher fachgerecht verursachter Prüfspuren. Wenn eine eindeutige Bewertung mit den üblichen Methoden nicht möglich ist, kann GVS weiterführende Untersuchungen vornehmen oder den Ankauf ablehnen; soweit dadurch unvermeidbare Substanzverluste entstehen, haftet GVS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Stellt GVS im Zuge der Prüfung Abweichungen zu den Angaben des Kunden fest (z.B. anderes Gewicht, Feingehalt oder Zustand), kann GVS den Ankaufspreis entsprechend anpassen, den Ankauf ganz oder teilweise ablehnen oder zusätzliche Nachweise verlangen.
4.2 Angaben zur Ware, Herkunft und Eigentum
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Angaben zur Ware vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, insbesondere zu Art, Gewicht, Feingehalt, Zustand und vorhandenen Zertifikaten oder Unterlagen. Der Kunde versichert mit der Preisfixierung, dass die Edelmetalle aus rechtmäßiger Herkunft stammen, nicht aus einer strafbaren Handlung herrühren und frei von Rechten Dritter sind. Auf Verlangen von GVS muss der Kunde geeignete Nachweise zur Herkunft der Edelmetalle vorlegen (z.B. frühere Rechnungen, Erbnachweise, Schenkungsbestätigungen).
(2) Bis zur vollständigen Abwicklung des Ankaufs und der Auszahlung bleibt der Kunde Eigentümer der Edelmetalle; das Eigentum geht auf GVS über, sobald GVS die Auszahlung des Ankaufspreises veranlasst hat. Werden nach Abschluss des Verkaufs Ansprüche Dritter geltend gemacht oder stellt sich heraus, dass Zusicherungen des Kunden (z.B. zur Rechtmäßigkeit der Herkunft oder Freiheit von Rechten Dritter) nicht zutreffen, ist der Kunde verpflichtet, GVS vollständig schad- und klaglos zu halten, soweit ihn ein Verschulden trifft.
4.3 Compliance-, Geldwäsche- und Identitätsprüfungen
(1) Vor Abschluss des Verkaufs führt GVS eine gesetzlich vorgeschriebene, unternehmensinterne KYC-Prüfung durch.
(2) Der Verkauf kann erst abgeschlossen werden, wenn GVS diese Prüfungen erfolgreich durchgeführt und den Kunden als „compliant“ eingestuft hat. Solange diese Bestätigung nicht vorliegt oder Unterlagen unvollständig, widersprüchlich oder nicht plausibel sind, kann GVS das Geschäft jederzeit ablehnen oder zusätzliche Unterlagen anfordern. Führen unzureichende oder nicht rechtzeitig vorgelegte Unterlagen zur Ablehnung oder Verzögerung und entstehen GVS dadurch nachweisbare Nachteile (z.B. Kursverluste, Spesen), kann GVS diese dem Kunden in Rechnung stellen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Der Kunde kann auch ohne eine vorrausgegangene Preisfixierung Artikel an GVS übergeben und somit die KYC-Prüfung anstoßen. In diesem Fall entstehen durch das Fehlen einer Preisfixierung keine potenziellen Kosten für den Kunden durch die KYC-Prüfung.
5. Ausschluss des Rücktrittsrechts und Preisfehler
5.1 Kein Widerruf bei Edelmetallen
(1) Beim Verkauf von Edelmetallen durch den Kunden an GVS besteht für Verbraucher in der Regel kein gesetzliches Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht, wenn der Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die GVS keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können. In Österreich ergibt sich dies insbesondere aus § 18 Abs. 1 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG); vergleichbare Regelungen bestehen in anderen EU-Mitgliedstaaten.
(2) Mit der Preisfixierung ist der Verkauf daher grundsätzlich bindend. Ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Kunden nach Preisfixierung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen im Einzelfall etwas anderes vorsehen. Der Kunde wird im Webshop und in diesen AGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm nach Preisfixierung kein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
5.2 Technische Störungen und offensichtliche Preisfehler
(1) Die Ankaufspreise werden automatisiert auf Basis aktueller Marktdaten berechnet und im Webshop angezeigt. Bei technischen Störungen, Übertragungsfehlern oder offensichtlichen Irrtümern kann es vorkommen, dass fehlerhafte Preise angezeigt werden.
(2) Weicht ein angezeigter Preis offensichtlich und erheblich vom üblichen Marktpreis ab, ist GVS berechtigt, eine darauf beruhende Preisfixierung zu korrigieren oder aufzuheben. In diesem Fall kann GVS den Ankauf ablehnen oder dem Kunden ein neues Angebot zu den tatsächlich gültigen Konditionen unterbreiten. Nimmt der Kunde ein korrigiertes Angebot nicht an, wird der Verkauf rückabgewickelt; GVS sendet die Ware an den Kunden zurück, sofern keine gesetzlichen Gründe einer Rücksendung entgegenstehen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nur, wenn GVS vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
6. Auszahlung
(1) Nach Abschluss aller Prüfungen (Ware, Herkunft, Compliance) und der endgültigen Abrechnung informiert GVS den Kunden über den auszuzahlenden Betrag. Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss aller Prüfungen grundsätzlich per Banküberweisung auf das vom Kunden angegebene Konto; andere Auszahlungsformen können im Einzelfall vereinbart werden.
(2) Allfällige Bankspesen, insbesondere bei Auslandsüberweisungen, können – sofern nichts anderes vereinbart ist – vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. GVS kann vor Auszahlung eine zusätzliche Identitätsprüfung durchführen, insbesondere bei höheren Beträgen oder Auffälligkeiten im Sinne der Geldwäschevorschriften.
7. Datenschutz
(1) GVS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der im Webshop abrufbaren Datenschutzerklärung. Die Daten werden insbesondere zur Abwicklung des Verkaufs, zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Identitäts- und Compliance-Prüfungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verwendet.
(2) Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur an jene Dritten, die für die Abwicklung des Verkaufs oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind (z.B. Banken, Transport- und Logistikdienstleister, verbundene Unternehmen der GVS-Gruppe, Behörden). GVS trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen.
(3) Details zur Datenverarbeitung (Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Rechte des Kunden etc.) sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die Bestandteil des Vertrages ist.
8. Haftung
(1) GVS haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GVS nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere Fälle zwingender gesetzlicher Haftung. Für Verzögerungen oder Leistungshindernisse infolge höherer Gewalt oder Umständen außerhalb der zumutbaren Kontrolle von GVS (z.B. Naturereignisse, Streiks, behördliche Maßnahmen, Systemstörungen bei Banken) haftet GVS nicht, solange diese Ereignisse andauern.
9. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt – vorbehaltlich zwingender Verbraucherschutzbestimmungen – das Recht des Staates, in dem das jeweils zuständige GVS-Unternehmen seinen Sitz hat (derzeit in der Regel Österreich), unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z.B. E-Mail), soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorsieht.
Altgold, Schmuck